Eheschutz | Eheschutzmassnahmen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 November 2024 und entsprechender Scheidungskonvention vom
26. September 2024 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind;
- die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dement- sprechend zu verlegen sind;
- laut der genannten Ziff. 3 und Scheidungskonvention die Parteien sodann gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichten;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’000.00 zurückerstat- tet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für den von ihr zutragenden Anteil an den Gerichtskosten Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 46), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. Januar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Januar 2025 ZK2 2023 51 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
13. Juli 2023, ZES 2022 227);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Berufungsführer seine Berufung vom 24. Juli 2023 gegen die Verfü- gung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023 mit Schreiben datierend vom 3. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 46), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Kosten im vorliegenden Verfahren gemäss Ziff. 3 des Urteils der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Höfe betreffend Ehescheidung vom
4. November 2024 und entsprechender Scheidungskonvention vom
26. September 2024 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind;
- die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dement- sprechend zu verlegen sind;
- laut der genannten Ziff. 3 und Scheidungskonvention die Parteien sodann gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichten;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’000.00 zurückerstat- tet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für den von ihr zutragenden Anteil an den Gerichtskosten Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 46), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. Januar 2025 amu